(1) 1Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
2
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) 1Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
2
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) 1Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
2
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) 1Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern.
2Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) 1Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
2Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
3
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
(1) 1Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
2
| Bereich | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
| TOC | mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33 |
| CSB | mg/l | 100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100 |
| NH4-N | mg/l | – | – | – | 10 | – | – | – |
| Chlorid | kg/t | – | – | – | – | – | – | |
| Sulfat | kg/t | – | – | 600 | 1600 | 1200 | – | 500 |
| Sulfit | mg/l | – | 20 | – | – | 20 | – | – |
| Eisen | kg/t | – | – | – | 0,50 | – | – | – |
| GEi | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(2) 1Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt.
2Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3) 1Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten.
2Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).
(4) 1Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:
2
| Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
|---|---|---|
| Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l |
| Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l |
Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
(5) 1Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen.
2Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich.
3§ 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(1) 1An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
2
| Bereich | 1 | 2 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
| Anilin | kg/t | 0,20 | ||||||
| Barium | mg/l | 2,0 | ||||||
| Blei | kg/t | 0,040 | 0,0050 | 0,030 | ||||
| Cadmium | mg/l | 0,010 | ||||||
| g/t | 0,20 | 2,0 | ||||||
| Chrom, gesamt | mg/l | 0,50 | 0,50 | |||||
| kg/t | 0,030 | 0,020 | 0,010 | 0,050 | ||||
| Cobalt | mg/l | 1,0 | ||||||
| Kupfer | mg/l | 0,50 | ||||||
| kg/t | 0,010 | 0,020 | ||||||
| Nickel | mg/l | 0,50 | ||||||
| kg/t | 0,0050 | 0,015 | ||||||
| Quecksilber | g/t | 0,10 | 1,5 | |||||
| Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0 | ||||||
| Zink | mg/l | 2,0 | 2,0 | 0,50 | ||||
(2) 1Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt.
2Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1) 1Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
2
| Parameter | Mindesthäufigkeit |
|---|---|
| TOC | Täglich |
| Abfiltrierbare Stoffe | Täglich |
| Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich |
| Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich |
| Nges oder TNb | Täglich |
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen.
3Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) 1Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen.
2Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.